Satzung

S a t z u n g

 des Schützenvereins Ströhen-Butzendorf von 1919 e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Ströhen-Butzendorf von 1919 e.V.“ und hat seinen Sitz in 49419 Wagenfeld-Ströhen.

Der Verein wurde gegründet am 19.08.1919, im Jahre 1945 durch die Militärregierung aufgelöst im Jahre 1949 wieder ins Leben gerufen.

 

§ 2

Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Vereins sind:

1.  Erhaltung und Pflege der Tradition allen Schützenbrauchtums als wertvolles Volkslebensgut.

2. Pflege und Förderung des Schießsports.

3. Die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung einer Schießsportanlage, Förderung sportlicher Übungen und den Leistungen.

 

§ 3

Der Verein hat weder parteipolitische oder konfessionelle Ziele, noch Tendenzen dieser Art.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung des Volks- und  Schießsportes sowie durch Pflege des Volks- und Brauchtums.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4

Vereinsleitung

Die Leitung des Vereins obliegt dem Präsidium, das sich wie folgt zusammensetzt:

  1. Präsident
  2. Vize-Präsident
  3. Schriftführer und Stellvertreter
  4. Kassenwart und Stellvertreter
  5. Schießwart und Stellvertreter
  6. Kommandeur und Wachhabender als Stellvertreter
  7. Jugendwart und Stellvertreter

Die Präsidiumsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Jahreshauptversammlung gewählt.

In der Jahreshauptversammlung treten jeweils ein Präsidiumsmitglied und ein Stellvertreter gemäß der o. a. Reihefolge von ihrem Amt zurück. Wiederbesetzung erfolgt durch Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

Unabhängig von der Regelung ist ein vorzeitiges Ausscheiden nur aufgrund eines Misstrauensausspruchs durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit oder aus zwingenden persönlichen Gründen möglich.

Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Das Präsidium sorgt für die Aufrechterhaltung des Vereins und für die Einhaltung der Satzung.

Es nimmt etwaige Beschwerden und Anregungen seitens der Vereinsmitglieder entgegen und hat das Recht, sofort darüber zu entscheiden

 

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.

2. Neuaufnahmen erfolgen durch das Präsidium; jedoch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung endgültig über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

3. Jedes Vereinsmitglied hat gleiches Stimmrecht.

4. Der Austritt aus dem Verein steht jedem frei. Er hat dieses jedoch dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu entrichten.

5. Ausschlüsse von Mitgliedern können durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

§ 6

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahrshauptversammlung festgesetzt.

 

§ 7

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Es hat in jedem Vereinsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – stattgefunden, die vom Präsidium einberufen wird.

Die Ladungsfrist zu einer Mitgliederversammlung beträgt eine Woche und ist im „Diepholzer Kreisblatt“ oder durch schriftliche Einladung bekannt zu machen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Präsidium einzureichen. Bei spätestens Eingabe entscheidet in dringenden Fällen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Das Präsidium hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftliche beantragt wird.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8

Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins ist erst nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten möglich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei  Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Deutsche-Rote-Kreuz“ – das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9

Der Schützenverein Ströhen-Butzendorf von 1919 muss in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen sein.

 

Wagenfeld-Ströhen, den 4. November 2017